Baumgutachten 

 für Berlin & Brandenburg

Heinrich Kiso

Dipl.Ing Forst
Stückener Str 28

14554 Seddiner See

015168169542



                  

„Wenn ich wüsste, dass die Welt morgen endet, würde ich heute noch einen Baum pflanzen.“

  Martin Luther King



                                                             


Baumkontrolle nach VTA

Warum haben Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht für ihre Bäume?


Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks mit Baumbestand?
Hier sollten sie wissen, dass Sie für die Verkehrssicherheit der Bäume auf Ihrem Grundstück haften, dazu ist jeder Eigentümer nach §823 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet. Verkehrssicher bedeutet, dass von Ihrem Eigentum keine Gefahr für Dritte ausgeht. Dies gilt auch für Privatleute. 
Sie als Eigentümer müssen handeln, wenn ein Baum augenscheinlich krank ist. Dies können Totäste, Pilzbefall , Risse oder andere Anzeichen  sein und damit könnte eine Gefahr für Andere ausgehen.
Sie sollten Ihre Bäume regelmäßig kontrollieren! Wer nämlich dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet für Schäden, die durch den Baum verursacht werden.


Stürzt ein Baum aber beispielsweise während eines starken Sturms um, ist das grundsätzlich als höhere Gewalt zu werten – der Besitzer kann in diesem Fall nicht haftbar gemacht werden. Erkennt ein Sachverständiger allerdings, dass der umgestürzte Baum erkennbar gefährdet war und Schutzmaßnahmen den Sturz verhindert hätten, haften Sie als Besitzer!




Wie kann die Verkehrssicherung hergestellt werden


Wir empfehlen für Grundstücksbesitzer, Grünanlagen, Parks und an Waldrändern eine jährliche Begutachtung aller Bäume, 
Wir nutzen für die Baumkontrolle, wie in ganz Berlin, die Visual-Tree-Assessment - (VTA)-Methode (Quelle: Amtsblatt für Berlin vom 4.2.2011).
Das VTA – Verfahren ist eine biomechanisch fundierte Sichtkontrolle, die mit dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 21. Dezember 1993 Eingang in die obergerichtliche Rechtsprechung gefunden hat.

Erkundigen Sie sich bei ihrer privaten Haftpflichtversicherung inwieweit Schäden abgedeckt sind.

Was muss bei der Sanierung oder sogar Fällung beachtet werden?

Bedenken sie, dass der Fällbereich und damit der Gefahrenbereich eines Baumes die 2-fache Baumlänge beträgt!
Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 30 BNatSchG i.V.m / § 44 BNatSchG sind die Zeiträume geregelt, in denen überhaupt Bäume gefällt werden dürfen (Oktober bis einschließlich Februar). Ausnahmen können nur mit „Gefahr im Verzug“ begründet werden.
Weiterhin ist vor eventuellen Maßnahmen zu überprüfen, ist ob sich an dem Baum genutzte Brutstätten oder belebte Überwinterungsquartiere für Tiere befinden.
Nach der Baumschutzverordnung Berlin sind Sie als Eigentümer eines Baumes, der unter die Verordnung fällt, vor der geplanten Maßnahme verpflichtet eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde einzuholen. Dafür benötigen Sie den Lageplan, Fotodokumentation und ausführliche Beschreibung der Maßnahme. Selbstverständlich wird für diese Genehmigung seitens der Behörde eine Gebühr erhoben. Je nach Standort sind eventuelle Auflagen wie durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ,Verkehrs und anderer Behörden zu berücksichtigen.




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